Über unseren Verein

Der Vorstand wurde durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstand:

Hans-Georg Reimer - 1.Vorsitzender
Michael Ronneberger - Kassenwart
Thomas Milach - Nachwuchsleiter
Uwe Schulz - Stellvertreter Leiter Organisation

Kassenprüfer:

 

Fußball

Kontaktpersonen der einzelnen Mannschaften:
tl_files/TSV/Logos/Logo-1_mannschaft.png 1. Herren:
Thomas Milach
E-Mail: 1.Maenner (at) tsv-schochwitz.de
tl_files/TSV/Logos/Logo-a-junioren.png

A-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de

tl_files/TSV/Logos/Logo-b-junioren.png B-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de

tl_files/TSV/Logos/Logo-c-junioren.png

C-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de

tl_files/TSV/Logos/Logo-d-junioren.png D-Junioren:
Christoph Ballschuh
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de
tl_files/TSV/Logos/Logo-e-junioren.png

E-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de

tl_files/TSV/Logos/Logo-f-junioren.png

F-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: nachwuchs (at) tsv-schochwitz.de

tl_files/TSV/Logos/Logo-g-junioren.png

G-Junioren:
Thomas Milach
E-Mail: g-junioren (at) tsv-schochwitz.de
E-Mail: bambini (at) tsv-schochwitz.de

 

Mini-Kids

 

Kontaktperson
tl_files/TSV/Bilder/MiniKids/Logo_Minikids (002).jpg  MiniKids:
Stephanie Broda
Tel.: 017684854583
E-Mail: kinderturnen-tsv (at) gmx.de

Unser Vereinslied zum herunterladen

audio/mpeg Download des Vereinssongs (2,7 MB)

Sportplatzordnung

SPORTPLATZORDNUNG

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Die Sportplatzordnung gilt für die Sportanlagen des Vereins TSV 1990 Schochwitz e.V. mit der Adresse Dorfstraße 20 in
06198 Salzatal.
Pflichten innerhalb des Sportlerheimes regelt die Hausordnung.

(2) Die gegenständliche Sportplatzordnung findet bei allen lokalen, regionalen, überregionalen aber auch internationalen Veranstaltungen Anwendung.

§ 2 Widmung

1. Stadion oder Sportplatz dienen vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem Charakter.

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Sportplatzes besteht nicht.

3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Sportplatzes richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

1. Auf dem Sportplatz dürfen sich nur Personen aufhalten, die ihr Eintrittsgeld bezahlt haben, einen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

2. Zuschauer haben sich auf der Seite aufzuhalten, welche sich am Sportlerheim befindet. Auf allen weiteren Seiten des Sportplatzes dürfen sich während des Spiels nur Personen aufhalten, die im Spielbericht eingetragen sind. Sowie Personen des Veranstalters, welche für die Durchführung des Spiels benötigt werden.

3. Hunde dürfen nur angeleint in den für die Zuschauer vorgesehenen Flächen mitgeführt werden.

4. Für den Aufenthalt auf dem Sportplatz an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Kommune im Einvernehmen mit den Sportplatznutzern getroffenen Anordnungen.

§ 4 Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportplatzes verpflichtet, das Eintrittsgeld zu bezahlen. Beziehungsweise ist diese verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst einen Berechtigungsausweis zum Betreten des Sportplatzes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die dem Kontroll- und Ordnungsdienst ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportplatzes zu hindern.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten auf dem Sportplatz

1. Innerhalb des Sportplatzes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes, sowie über Beschallungsanlagen gesprochene Informationen Folge zu leisten.

§ 6 Verbote

1. Den Besuchern des Sportplatzes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikaler Materialien;

b) Waffen (Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen, Schießkugelschreiber, Schlagringe, Elektroschockgeräte, Totschläger, Stahlruten, Würghölzer, Spring- und Fallmesser, Dolche, Butterflymesser, Wurfsterne, Teppichmesser) sowie Fahrradketten Gürtel und Armbänder mit Dornnieten)

c) Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (Batterien, Dosen);

d) Reizstoffsprühgeräte (Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen);

e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

f) pyrotechnische Gegenstände: Bengalisches Feuer, Bengalische Zylinderflamme, Starklichtfackel, Signalfackel, Rauchfackel, Raucherzeuger, Rauchkörper, Rauchpulver, Kanonenschläge, Böller, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnische Munition wie: Signalmunition, Signalkörper;

g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

h) mechanisch betriebene Lärminstrumente;

i) alkoholische Getränke aller Art;

j) Laser-Pointer.

2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen;

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume), zu betreten;

d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e) ohne Erlaubnis der Kommune oder des Sportplatznutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Sportplatz in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.

I) Hunde müssen an der Leine geführt werden. In Gebäuden gilt Hundeverbot.

j) Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden.

§ 7 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Sportplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Kommune und der Verein TSV 1990 Schochwitz nicht.

2. Unfälle oder Schäden sind der Kommune , bzw. dem Verein TSV 19090 Schochwitz unverzüglich zu melden.

§ 8 Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße (§ 17) von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden.

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Sportplatzordnung verstoßen, ohne Entschädigung vom Sportplatz verwiesen und mit einem Sportplatzverbot belegt werden.

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.